Standpunkt der EVP-Fraktion zum Gesetz über digitale Dienste (DSA)

20.01.2021

Standpunkt der EVP-Fraktion zum Gesetz über digitale Dienste (DSA)

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Gesetz über digitale Dienste (DSA)

(A) Harmonisierung der bestehenden Vorschriften für die Entfernung illegaler Inhalte: Beibehaltung des allgemeinen Konzepts von Artikel 13/14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie der derzeitigen Melde- und Aktionsverfahren (Meldung und Meldung, Meldung und Löschung, Meldung und Abschaltung) als Grundvoraussetzung für alle Plattformen, die Dienste im europäischen digitalen Binnenmarkt anbieten. Diese Regeln sollten europaweit so weit wie möglich harmonisiert werden und sich auf klare Definitionen und wirksame Verfahren konzentrieren. Der DSA sollte jedoch auch darüber hinausgehen: verhältnismäßige proaktive Maßnahmen (z. B. automatisierte Werkzeuge, Richtlinien für Wiederholungstäter, Einsatz von vertrauenswürdigen Flaggern, Massenmeldungen, Identitätsmanagement) für Plattformen sind erforderlich, wenn illegale Inhalte systemisch werden, wenn der illegale Charakter der Inhalte bereits festgestellt wurde (entweder durch eine begründete Meldung oder eine gerichtliche Entscheidung) oder wenn die Art der Inhalte und ihre Illegalität so beschaffen sind, dass eine Kontextualisierung nicht erforderlich ist. Der Einsatz derartiger Maßnahmen sollte jedoch mit angemessenen Schutzmaßnahmen einhergehen, um sicherzustellen, dass die Praktiken der Inhaltsmoderation verhältnismäßig sind. Insbesondere in Fällen von Aufstachelung zum Terrorismus, illegaler Hassrede oder Material zum sexuellen Missbrauch von Kindern sowie bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums brauchen wir ein starkes koordiniertes EU-weites Vorgehen, um sicherzustellen, dass die Diensteanbieter wirksame Maßnahmen ergreifen, um illegale Inhalte aus ihren Diensten zu entfernen, und um zu gewährleisten, dass solche Inhalte nach ihrer Entfernung unzugänglich bleiben.

(B) Schädliche Inhalte: Rechtliche Verpflichtungen zur Entfernung von Inhalten sollten nur illegale Inhalte betreffen, d. h. Inhalte, die nicht mit dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats im Einklang stehen. Dennoch stellen legale, aber schädliche Inhalte wie Fehlinformationen und Desinformationen über COVID-19-Ursachen oder -Hilfsmittel weiterhin ein ernstes Problem dar. Schädliche Inhalte verdienen daher einen gezielten (co-)regulatorischen Ansatz außerhalb des DSA, um die Verfahren zur Bekämpfung schädlicher oder illegaler Inhalte klar zu trennen.

(C) Horizontale Rechtsvorschriften: Im Interesse größtmöglicher Klarheit und Kohärenz sollte der DSA ein horizontaler Rahmen sein, der durch bestehende und künftige sektorspezifische Rechtsvorschriften wie lex specialis (wie Urheberrecht, TCO, AVMSD, GDPR usw.) ergänzt wird. Der Gesetzgeber muss eine Kollision von Bestimmungen vermeiden und die Definitionen im DSA und in den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften straffen, wobei er nicht nur die allgemeinen Grundsätze in den horizontalen Bestimmungen, sondern auch die Auswirkungen der spezifischen Anforderungen in den Schwestervorschriften anerkennt, um unbeabsichtigte Folgen zu vermeiden.

(D) Gleiche Wettbewerbsbedingungen: erkennt an, dass es nicht illegal oder wettbewerbswidrig ist, ein erfolgreiches Unternehmen aufzubauen, was bei vielen großen Plattformen der Fall ist. Er hält es jedoch für notwendig, zwischen den Plattformen weiter zu differenzieren (soweit dies rechtlich möglich ist), da einige von ihnen in den letzten Jahrzehnten eine übermäßige Marktmacht entwickelt haben und diese missbrauchen. Daher sollten für sie nicht die gleichen Regeln gelten wie für kleine Anbieter. Wenn nachgewiesen wird, dass das Wohlergehen der Verbraucher untergraben und Innovationen durch "Gatekeeper-Plattformen" behindert werden, und wenn nachgewiesen wird, dass es ein Potenzial für mehr Wettbewerb auf den digitalen Märkten gibt, dass diese Märkte nicht bestreitbar sind und dass Innovationen durch große Plattformen behindert werden, dann sind verhältnismäßige Maßnahmen erforderlich. Neben dem Ziel, europäische Start-ups und KMU zu schützen, müssen wir - unter anderem - die Größe oder die Reichweite der Plattformen berücksichtigen, da dies ihre Fähigkeit beeinflusst, proaktive Maßnahmen gegen illegale Online-Inhalte zu ergreifen.

(E) Aktive/Passive Plattformen: Überprüfen Sie die Klassifizierung von "aktivem" oder "passivem" Verhalten, indem Sie die neuesten EuGH-Urteile einbeziehen und die DSA mit der Urheberrechtsrichtlinie abstimmen. Die DSA sollte auch prüfen, ob diese Arten von Plattformen, entweder als Hosting oder Caching, noch relevant sind, da die Rolle, die Plattformen heute spielen, viel komplexer geworden ist. Die DSA sollte sich mit dem Zweck der jeweiligen Plattformart befassen und in diesem Zusammenhang geeignete Definitionen, Rollen und Verantwortlichkeiten festlegen.

(F) Geltungsbereich: Der territoriale Geltungsbereich des DSA sollte erweitert werden, um auch die Tätigkeiten von Unternehmen und Dienstleistern mit Sitz in Drittländern zu erfassen, sofern sie ihre Dienste auch im digitalen Binnenmarkt anbieten. Diese Anbieter aus Drittländern sollen verpflichtet werden, einen gesetzlichen Vertreter für die Verbraucherinteressen in der EU zu benennen, nach dem Vorbild der Datenschutz-Grundverordnung. Wenn eine Plattform Produkte in die EU importiert, muss sie stets die EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit, zum Umwelt- und Verbraucherschutz, zur Kennzeichnung oder zum geistigen Eigentum einhalten, und das alles gemäß unserem "European Way of Life". Damit europäische Unternehmen besser konkurrieren, innovieren und expandieren können, ist es von entscheidender Bedeutung, dass wir sie nicht mit unverhältnismäßiger Verwaltung und Regulierung belasten. Dies ist vor allem für KMU wichtig, die nur geringe Gewinnspannen haben und bereits sehr stark von der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung betroffen waren.

(G) Allgemeine Überwachung: Beibehaltung des Verbots, eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen (Artikel 15 der E-Commerce-Richtlinie). In Verbindung mit neuen obligatorischen Transparenzmaßnahmen sollte es den Plattformen jedoch gestattet sein und sie sollten sogar dazu ermutigt werden, automatisierte Instrumente zur freiwilligen Aufdeckung offensichtlich illegaler Inhalte zu verwenden (z. B. durch eine rechtliche Klarstellung, dass Plattformen nicht haften, wenn sie automatisierte Maßnahmen einsetzen). Die DSA könnte die Möglichkeit einer Haftungsbefreiung für Plattformen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Bereich der Bekämpfung illegaler Inhalte prüfen (auch unter Berücksichtigung des US-amerikanischen Good-Samaritan-Prinzips).

(H) Aufsicht: Angestrebt wird eine vollständige europäische Harmonisierung der rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Verfahren, Verfahrensgarantien, Mäßigung und Transparenz, einschließlich klarer rechtlicher Verantwortlichkeiten und einer wirksamen grenzüberschreitenden Durchsetzung dieser Verantwortlichkeiten auf EU-Ebene. Da nicht alle Mitgliedstaaten angemessen ausgestattet sind - sowohl in Bezug auf die Instrumente als auch auf das Fachwissen - um alle Verpflichtungen durchzusetzen, sollte die Europäische Kommission eine starke Rolle bei der Überwachung, Koordinierung und Unterstützung der nationalen Durchsetzungsstellen spielen, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörde eines oder einiger weniger Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig belastet wird. Die EVP-Fraktion spricht sich nicht für eine neue Agentur aus, wenn diese Harmonisierung durch ein Netz nationaler Durchsetzungsstellen ähnlich dem ECN (European Competition Network) erfolgen kann. Die Transparenzverpflichtungen müssen die Verwendung und die zugrunde liegenden Quellcodes der algorithmischen Verfahren, die die Inhalte verarbeiten, umfassen. Die Einhaltung dieser zusätzlichen Transparenz- und Erklärungspflichten wird nicht von privaten Unternehmen geprüft, sondern fällt in die Zuständigkeit der Marktaufsichtsbehörden.

(I) Gezielte Werbung: Gezielte Werbung wird im Rahmen von GDPR/ePrivacy/P2B geregelt. Einige zusätzliche Einschränkungen im DSA können in Erwägung gezogen werden, wenn der Kontext für unsere Demokratie schädlich ist und noch nicht durch andere Rechtsvorschriften abgedeckt ist. ist der Ansicht, dass gezielte Werbung grundsätzlich positive wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen haben kann, und weist darauf hin, dass die bestehenden Rechtsvorschriften vollständig und ordnungsgemäß durchgesetzt werden müssen, um die Achtung der Privatsphäre der Nutzer zu gewährleisten. Ein Verbot der gezielten Werbung wird von der EVP-Fraktion nicht unterstützt.

(J) Haftung von Plattformen/Medien/Nutzern: Nutzung moderner Technologien, um wirksamer zu ermitteln, wie und von wem illegale Inhalte veröffentlicht wurden, und damit die Verantwortlichkeit der Plattform zu straffen. Die EVP-Fraktion unterstützt nachdrücklich das Recht auf Anonymität im Internet (wie es in der Datenschutz-Grundverordnung anerkannt wird), lehnt aber gleichzeitig die Idee ab, online nicht identifizierbar zu sein (= was offline illegal ist, ist auch online illegal). Um sicherzustellen, dass unter Wahrung der Anonymität jeder digital identifizierbar ist, wo dies erforderlich ist, sollte eine geschützte europäische digitale Identität geschaffen werden, die beispielsweise die Blockchain-Technologie nutzt. Der Grad der Verantwortung der Plattformen sollte auf die Identifizierbarkeit der Nutzer zugeschnitten sein. Die Verantwortung der Plattformen für den Inhalt der Medien, die sie hosten, soll reduziert werden, wenn die Medien (und damit auch ihr Inhalt) bereits von den Mitgliedstaaten reguliert werden. Als Kompromiss könnte die EVP-Fraktion akzeptieren, dass der DSA oder ein anderer anstehender Rechtsakt wie die eIDAS-Aktualisierung, die ein europäisches digitales Identitätssystem für einige Plattformen (z. B. Verkauf von physischen Waren, elektronische Behördendienste) verbindlich vorschreibt.

(K) Gerichtliche Anordnung: Einführung eines klaren und effizienten Verfahrens für die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Justizbehörden, um sicherzustellen, dass illegale Inhalte nicht nur entfernt, sondern auch von den Strafverfolgungsbehörden weiterverfolgt werden, und dass die Verantwortlichkeiten der Plattformen mit wirksamen Durchsetzungsmaßnahmen einhergehen.

(L) Öffentliche Meldepflichten: Die Plattformen und die zuständigen nationalen Behörden sollten verpflichtet werden, über ihre Maßnahmen Bericht zu erstatten, um so eine strukturierte Analyse der Entfernung und Sperrung illegaler Inhalte auf EU-Ebene zu ermöglichen. Diese Verpflichtungen sollten verhältnismäßig und moderat für KMU und Start-ups sein und gleichzeitig Kleinstunternehmen ausschließen.

(M) Transparenzverpflichtungen: Von digitalen Vermittlern (nur in Geschäftsbeziehungen), einschließlich Domain-Namen-Registrierstellen, Web-Hosting-Anbietern, Marktplätzen und Online-Werbern, sollte verlangt werden, dass sie wirksame Systeme zur Überprüfung der Identität ihrer Kunden einrichten. Außerdem sollten die Plattformen transparent machen, wie sie mit Wiederholungstätern verfahren.

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